Pflegeberatungsbesuch § 37 Abs. 3 SGB XI
Durch die regelmäßige fachgerechte Beratung der pflegenden Angehörigen soll eine gute Pflege gewährleistet werden.
Jeder Pflegebedürftige, der Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet regelmäßig eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen.
Diese Beratung muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich bei der Pflegekasse nachgewiesen werden.
Bei Pflegegrad 1 kann eine Beratung in Anspruch genommen werden, dies ist jedoch nicht verpflichtend.
Die Kosten für die Pflegeberatung werden vollständig von der Pflegekasse übernommen.